Videoüberwachung an der Universität Leipzig

Videoüberwachungsordnung

Am 28. April 2008 hat der Senat eine neue "Ordnung zur Errichtung und zum Betrieb von Einrichtungen zur Videoüberwachung" verabschiedet. -> pdf

Allgemeines

Bereits seit Ende der 1990er Jahre sind Videoüberwachungsanlagen an der Universität Leipzig präsent und es werden in einem schleichenden Prozess mehr und mehr.
Im April 2006 gab es bereits 85 installierte Videokameras, darunter auch einige Attrappen.
Zu den bereits kameraüberwachten Bereichen zählen unter anderem Verwaltungsgebäude, Fakultäts- und Institutgebäude, sowie Rechenzentren und Bibliotheken.
Der tatsächliche Nutzen der Überwachungsaktivitäten ist jedoch kritisch zu betrachten.
Die derzeitigen Begründungen reichen von Bequemlichkeit und Arbeitserleichterung über Zugangskontrolle bis hin zum Schutz vor Vandalismus.

Videoüberwachung aufgrund des Hausrechts?

Das „Hausrecht“ ist eine Möglichkeit Verhaltensregeln in Gebäuden und auf Grundstücken festzulegen, die einer Einrichtung zuordenbar sind. Die Durchsetzung des Hausrechts d.h. die Kontrolle der Einhaltung und ggf. das Vorgehen gegen ungebetene Gäste und unerwünschtes Verhalten obliegt jeweils der Leitung der jeweiligen Einrichtung.
In vielen Fällen gibt es Sicherheitsdienste und Wachpersonal, welches sich um die Ordnung rund um die Gebäude kümmert, Verstöße gegen die Hausordnung zur Kenntnis nimmt und bei Bedarf weitere Maßnahmen einleitet.
Die Videoüberwachung gestattet es, dass Kontrollgänge und die Präsenz von Wachpersonal zunehmend weniger werden. Dem gegenüber steht jedoch, dass  Kameras, egal ob echt oder Attrappe, einen direkten Einfluss auf das persönliche Verhalten haben und einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung einer jeden Person im beobachten Bereich darstellen.
Die Kameraüberwachung ist deshalb nur innerhalb enger Grenzen zulässig und setzt voraus, dass der Schutz des Allgemeinwohls die Videoüberwachung erfordert. Die Gründe dafür müssen jedoch so gewichtig sein, dass sie die schutzwürdigen Interessen der Einzelnen übertroffen. Nur unter strengen Vorraussetzungen können die mit der Videoüberwachung einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte vieler Bürger gerechtfertigt werden.

Kameraattrappen sind aber doch unbedenklich!

Ganz im Gegensatz zur weitläufigen Meinung sind Kameraattrappen, die von einer „echten“ Kamera vom äußeren Erscheinungsbild nicht zu unterscheiden sind, genauso zu behandeln wie funktionstüchtige Modelle.
Da nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Attrappe handelt muss davon ausgegangen werden, dass man überwacht wird.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg sieht es deshalb als absolut notwendig, die gleichen strengen Vorraussetzungen anzusetzen, wie für funktionsfähige Überwachungskameras.
An dieser Stelle kommt meist Protest auf, dass diese Attrappen doch harmlos seien und niemanden im Verhalten beeinträchtigen würden, da sie nicht funktionsfähig sind. Eine weit verbreitete Meinung ist auch „wer nichts zu verbergen hat, den stören Kameras auch nicht.“ Doch dieser Glaube irrt, denn jeder der eine Kamera in seiner Umgebung wahrnimmt ist verunsichert, ob er Ziel der Überwachung ist.

Rechtliche Begründungen zur Überwachung

Die Videoüberwachung eines bestimmten Bereiches stellt eines der Letzten und äußersten Mittel dar um eventuell für mehr Ordnung zu sorgen. Der Einsatz ist zur Schadensabwehr erst dann vertretbar, wenn alle anderen konventionellen Sicherheitsmaßnahmen nicht weiterhelfen.
Im speziellen bedeutet dies, wenn zusätzliche mechanische Sicherungseinrichtungen an diebstahlgefährdeten Gegenständen keine Wirkung mehr haben bzw. nutzlos sind und wenn durch zusätzliche und unregelmäßige Rundgänge von Wach-/Sicherheitspersonal weiteren Straftaten nicht vorgebeugt werden konnten.
Eine installierte Überwachungskamera bedarf in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung der Gefährdungslage, welche klären soll, ob diese noch bestand hat und ob an diesem Standort eine weiterführende Überwachung nicht weiter notwendig ist.

Entwicklungen an der Universität Leipzig

Anfang 2006 kamen Pläne der Universitätsleitung auf, den neu sanierten Hörsaal am Campus Augustusplatz präventiv mit Überwachungskameras und teils auch Tonübertragungseinrichtungen zu bestücken. Daraufhin gab es heftige Kritik des StudentInnenRat und der studentischen Gruppe AntiKa, welche sich im Sommer 2006 ebenfalls vehement gegen diese Pläne engagierte.
Seit Februar 2006 arbeitet Universitätsleitung bereits an einer „Ordnung zur Errichtung und zum Betrieb von Einrichtungen zur Videoüberwachung“ und stieß damit anfänglich sogar auf Ablehnung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wegen gravierenden Mängeln und Widersprüchen zu §33 des Sächsischen Datenschutzgesetzes1.
Das Rechtsgutachten zur Videoüberwachung in Hochschulen des Freistaates Sachsen von Prof. Dr. jur. Christoph Degenhart der Juristenfakultät der Universität Leipzig kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Betrieb von Überwachungseinrichtung  nur sehr eingeschränkt möglich ist, dies „[…] ergibt sich einerseits aus den Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes [und andererseits] im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG […].“

Nach der Abwendung der präventiven flächendeckenden Überwachung von Hörsälen und einer Generalüberholung der noch nicht in Kraft getretenen „Ordnung zur Errichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Videoüberwachung“ hat der StudentInnenRat wiederholt Kritik an dem universitären Überwachungsvorhaben geäußert und gefordert, dass die Kriterien genauer festgelegt sein müssen, ebenso wie die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungslage für den überwachten Bereich. Sollte der Grund der Überwachung wegfallen müssten die Kameras auch wieder abgebaut werden.

Die Hörsäle im Neubau am Augustusplatz sollen dennoch mit den notwendigen Anschlüssen ausgerüstet werden, um bei Bedarf die Videoübertragung bzw. Aufzeichnung von Veranstaltungen gewährleisten zu können. Angedacht ist, über diese Anschlüsse eine nachträgliche Installation von Überwachungskameras zu erleichtern.

Meinungen zur Videoüberwachung

„Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.“
(Michael Lohmann, Telepolis)

„Es gibt andere Möglichkeiten die Aufgaben zu lösen, Kameras vielleicht nicht zwingend nötig.“
(Thomas Braatz, Datenschutzbeauftragter der Uni Leipzig bei der Podiumsdiskussion „Die Uni wird sicherer“ am 24.04.2006)

„Im Fall der Rasterfahndung werden die Daten an den Staatsschutz/BND weitergegeben, wenn dieser sie beschlagnahmt, danach wird [die Universität] rechtlich dagegen vorgehen.“
(Dr. Frank Nolden, Kanzler der Uni Leipzig bei der Podiumsdiskussion „Die Uni wird sicherer“ am 24.04.2006)

„Die größte Gruppe an der Universität, die StudentInnen wurden bei der Thematik Videoüberwachung in keiner Weise berücksichtigt.“
(Hannes Delto, Sprecher StudentInnenRat der Uni Leipzig bei der Podiumsdiskussion „Die Uni wird sicherer“ am 24.04.2006)

„Die einzelne Videokamera mag für sich gesehen sinnvoll und nützlich sein. Aber viele aneinander gereihte sinnvolle und nützliche Videokameras können gleichwohl freiheitsgefährdend sein.“
(Dr. Helmut Bäumler, Datenschutzexperte)

„Sicherheitsvorkehrungen kehren Unsicherheit hervor“.
(Wolfram Weidner, dt. Journalist)

Links

Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG)   http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/
ministerien/smi/smi/upload/SachsDSG2003.pdf

Bundes-Datenschutzgesetz (BundesDSG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf
Grundgesetz (GG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf 

1              §33 Videoüberwachung und Videoaufzeichnung (SächsDSG)
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Betroffener nicht überwiegen.
(2) Die Tatsache der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind, soweit nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung von nach Absatz 1 erhobenen Daten (Videoaufzeichnung) und deren weitere Verarbeitung ist zulä ssig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(4) Das nach Absatz 1 gewonnene Bildmaterial und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Betroffener, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.