§ 17 der Satzung des StudentInnenschaft der Universität Leipzig "Vollversammlung"
(1) Die Vollversammlung dient der Information der StudentInnen über die Arbeit der Organe der StudentInnenschaft und trägt zur Meinungsbildung der StudentInnenschaft bei. Darüber hinaus kann sie einen StudentInnenentscheid zu einzelnen Fragen, die sich auf die Aufgaben nach § 2 beziehen, herbeiführen.
(2) Eine Vollversammlung ist durch den StudentInnenRat einzuberufen:
- auf schriftlichen Antrag von mindestens drei von Hundert der Mitglieder der StudentInnenschaft (Unterschriftenliste),
- auf Beschluss des StudentInnenRates,
- auf Beschluss einer Vollversammlung.
(3) Die Versammlungsleitung obliegt dem StudentInnenRat. Er schafft die Voraussetzungen, um eine möglichst hohe TeilnehmerInnenzahl zu gewährleisten.
(4) JedeR StudentIn hat während der Vollversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(5) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Sie kann die Durchführung eines StudentInnenentscheides beschließen. Alle anderen Beschlüsse der Vollversammlung tragen empfehlenden Charakter. Die zuständigen Organe der StudentInnenschaft beraten darüber auf ihrer jeweils nächsten Sitzung.
(6) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind durch den StudentInnenRat in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Bisherige Vollversammlungen
- 15. April 2010
- 14. Januar 2010






